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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0155 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Einer Prüfung der Kostenorientiertheit der festgesetzten Zusammenschaltungsentgelte für die Gesprächstypen V5 und V6 wird die Telekom-Control-Kommission auf Grund des gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm § 115 Abs. 1 TKG) geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens auch dadurch nicht enthoben, dass es die beschwerdeführende Partei unterließ, trotz Aufforderung eine Äußerung zu der von der mitbeteiligten Partei begehrten Höhe dieser Entgelte abzugeben (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 118 zu § 39 AVG zitierte Judikatur). Die in Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 97/33/EG statuierte Beweislastregel rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden im Falle der Unterlassung eines Nachweises. Vielmehr obliegt es der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1997, Zl. 94/12/0298).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030101.X05Im RIS seit
28.10.2003Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012