RS Vwgh 2003/10/6 2003/03/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
EURallg;
TKG 1997 §115 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0155 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Einer Prüfung der Kostenorientiertheit der festgesetzten Zusammenschaltungsentgelte für die Gesprächstypen V5 und V6 wird die Telekom-Control-Kommission auf Grund des gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm § 115 Abs. 1 TKG) geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens auch dadurch nicht enthoben, dass es die beschwerdeführende Partei unterließ, trotz Aufforderung eine Äußerung zu der von der mitbeteiligten Partei begehrten Höhe dieser Entgelte abzugeben (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 118 zu § 39 AVG zitierte Judikatur). Die in Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 97/33/EG statuierte Beweislastregel rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden im Falle der Unterlassung eines Nachweises. Vielmehr obliegt es der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1997, Zl. 94/12/0298).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030101.X05

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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