RS Vwgh 2003/10/6 2003/03/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2003
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Index

E3L E08500000
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art1 Abs1 idF 31996L0019;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund2;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0155 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Auch Transitleistungen fallen unter den Begriff der Zusammenschaltung, und das den Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht zu entrichtende Entgelt für solche Leistungen unterliegt - wie jedes andere Zusammenschaltungsentgelt auch - dem Grundsatz der Kostenorientiertheit auf der Grundlage von FL-LRAIC (der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten). Schon aus dem Wortlaut der Definitionen der Zusammenschaltung in den Richtlinien 97/33/EG und 90/388/EWG idF. 96/19/EG ergibt sich, dass auch der Transit zur Zusammenschaltung

gehört (arg. "Zugang zu Diensten ... einer dritten Organisation"

bzw. "Kommunikation mit Benutzern ... einer anderen

Organisation"). Dazu kommt, dass das im Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 97/33/EG angegebene Ziel der Bereitstellung einer durchgehenden Interoperabilität von Diensten für Benutzer in der Gemeinschaft sinnvoll nur im Wege der Einbeziehung auch des Transits in die Zusammenschaltung erreicht werden kann. Daraus folgt auch, dass die für Transitleistungen zu entrichtenden Entgelte zu den Zusammenschaltungsentgelten zählen, für die die in Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG geregelten Grundsätze gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030101.X04

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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