RS Vwgh 2003/10/6 2003/03/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2003
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0155 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Das dem angefochtenen Bescheid (der in einem Verfahren betreffend Zusammenschaltung ergangen ist) zugrundegelegte Gutachten ist hinsichtlich der Höhe der angenommenen, einem effizienten Betreiber möglichen Kosteneinsparungen ziffernmäßig nicht nachvollziehbar. Das Gutachten beschränkt sich in diesem Punkt auf bloße globale Aussagen, lässt jedoch jegliche konkrete ziffernmäßig zuzuordnende und nachvollziehbar begründete Darstellung der aufgezeigten Effizienzsteigerungen vermissen. Es genügt daher nicht den an ein schlüssiges Gutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4freie BeweiswürdigungAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030101.X03

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten