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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0155 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Das dem angefochtenen Bescheid (der in einem Verfahren betreffend Zusammenschaltung ergangen ist) zugrundegelegte Gutachten ist hinsichtlich der Höhe der angenommenen, einem effizienten Betreiber möglichen Kosteneinsparungen ziffernmäßig nicht nachvollziehbar. Das Gutachten beschränkt sich in diesem Punkt auf bloße globale Aussagen, lässt jedoch jegliche konkrete ziffernmäßig zuzuordnende und nachvollziehbar begründete Darstellung der aufgezeigten Effizienzsteigerungen vermissen. Es genügt daher nicht den an ein schlüssiges Gutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4freie BeweiswürdigungAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030101.X03Im RIS seit
28.10.2003Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012