RS Vwgh 2003/10/7 99/15/0246

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0107 E 26. September 2000 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Verdeckte Gewinnausschüttungen iSd § 8 Abs 1 KStG 1966 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150246.X02

Im RIS seit

03.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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