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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0247Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0107 E 26. September 2000 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Verdeckte Gewinnausschüttungen iSd § 8 Abs 1 KStG 1966 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150246.X02Im RIS seit
03.11.2003