RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0019

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Der durch § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 erfasste Hinderungsgrund ist das Vorliegen einer verschuldeten finanziellen Notlage. Wann eine finanzielle Notlage gegeben ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die ErläutRV zu § 10 Abs. 1 Z 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 (497 BlgNr 10. GP 21), die wegen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Wortlautes dieser Bestimmung nach wie vor herangezogen werden können (die geringfügige sprachliche Umgestaltung ist - ohne Begründung in den Materialien und ohne erkennbare Veränderung des normativen Gehalts - auf die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 zurückzuführen), bringen jedoch deutlich zum Ausdruck, dass eine solche nur dann anzunehmen sein wird, wenn staatliche Unterstützungsleistungen - Arbeitslosengeld und Notstandshilfe fallen freilich nicht darunter (Hinweis: E 11.3.1998, Zl. 97/01/0898) - erforderlich sind oder absehbar erforderlich sein werden. Bezieht der Einbürgerungswerber ein regelmäßiges Einkommen, das solche Unterstützungsleistungen entbehrlich macht, so liegt eine maßgebliche Notlage demnach nicht vor, und zwar unabhängig von seinen sonstigen Vermögensverhältnissen. Auch finanzielle Verpflichtungen größeren Ausmaßes führen nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis, weil die exekutionsrechtlichen Bestimmungen über das "Existenzminimum" dafür Sorge tragen, dass dem Verpflichteten ein zur Deckung seines Lebensunterhaltes dienender "Sockelbetrag" verbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010019.X03

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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