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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §5, §5a, §19, §34bLeitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung von Schubhaftbeschwerden trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) im Asylverfahren; Willkür mangels nachvollziehbarer Begründung der Anordnung bzw weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft sowie hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen MittelsRechtssatz
Der Wortlaut des - der Verhängung der Schubhaft zugrunde liegenden - §34b Abs1 Z2 AsylG 1997 stellt nicht darauf ab, ob die (gemäß §5a und §6 leg cit erlassene) Ausweisung bereits durchsetzbar ist. Das Vorliegen einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Ausweisung rechtfertigt für sich alleine betrachtet jedoch noch nicht die Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen Asylwerber (siehe auch E v 24.06.06, B362/06).
Keine ausreichende Auseinandersetzung des UVS mit dem - im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Dauer und das Ziel der Schubhaft - maßgeblichen Umstand, dass der UBAS der Berufung gegen die Bescheide des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (Frage der Rechtsfolgen der Zuerkennung der aW in Hinblick auf den faktischen Abschiebeschutz gem §19 Abs1 AsylG 1997).
Die belangte Behörde hat dadurch Willkür geübt, dass sie es unterlassen hat, eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vorzunehmen, weshalb die Anordnung bzw Aufrechterhaltung der Schubhaft - ungeachtet der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den UBAS - weiterhin erforderlich war, obzwar es die Unterbringung der Beschwerdeführer möglich gemacht hätte, die Ergebnisse des Verfahrens abzuwarten (die Mutter bzw Schwiegermutter der Beschwerdeführer ist offenbar in Wien wohnhaft). Nachvollziehbare Überlegungen zur Anwendung eines gelinderen Mittels hat die belangte Behörde aber - vor dem Hintergrund dieses konkreten Sachverhaltes - unterlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Wirkung aufschiebende, Bescheidbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3544.2005Dokumentnummer
JFR_09939074_05B03544_01