RS Vwgh 2003/10/7 99/15/0257

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6;
EStG 1988 §7;
EStG 1988 §8;

Rechtssatz

Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Klientenstocks gesetzlich nicht geregelt ist, muss sie im Einzelfall gesondert ermittelt werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Benützung durch den Eigentümer des Wirtschaftsgutes, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes (Hinweis E 27. Jänner 1994, 92/15/0127). Die von der belangten Behörde angenommene Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren entspricht sowohl der Lebenserfahrung als auch der in der Literatur herrschenden Ansicht (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 5 zu § 8; Doralt, EStG6, Tz 43 zu § 8, Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, ESt - Handbuch, Tz 28 zu § 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150257.X03

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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