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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Bücher und Aufzeichnungen des Beschwerdeführers seien allein deshalb nicht ordnungsmäßig gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht die von ihr angeführten Grundaufzeichnungen (Rechnungen, Paragons, Registrierkassenkontrollstreifen, Stricherllisten, usw.) geführt hat. Derartige Grundaufzeichnungen sind jedoch bei ordnungsmäßiger Kassaführung nicht erforderlich, die vorliegt, wenn täglich alle Bargeldbewegungen (Eingänge, Ausgänge) erfasst werden, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht (Hinweis E 23. März 1999, 98/14/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150025.X04Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013