RS Vwgh 2003/10/7 2001/15/0025

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Bücher und Aufzeichnungen des Beschwerdeführers seien allein deshalb nicht ordnungsmäßig gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht die von ihr angeführten Grundaufzeichnungen (Rechnungen, Paragons, Registrierkassenkontrollstreifen, Stricherllisten, usw.) geführt hat. Derartige Grundaufzeichnungen sind jedoch bei ordnungsmäßiger Kassaführung nicht erforderlich, die vorliegt, wenn täglich alle Bargeldbewegungen (Eingänge, Ausgänge) erfasst werden, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht (Hinweis E 23. März 1999, 98/14/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150025.X04

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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