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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §1 Abs1;Rechtssatz
Zweck von erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist es, die Wiedererkennung eines Menschen zu ermöglichen. Wie die Bundespolizeidirektion in ihrer im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erstatteten Gegenschrift selbst ausführte, diente die Anfertigung des Lichtbilds von der Beschwerdeführerin dazu, dieses allfälligen Komplizen oder Suchtgiftabnehmern zwecks Wiedererkennung von Mittätern bzw. Suchtgifthändlern vorzulegen. Dass die Beschwerdeführerin auf dem Foto nicht erkennbar sei, wurde nicht behauptet. Somit lag ohne Zweifel in der Anfertigung des Fotos eine Maßnahme, die die Wiedererkennung der Beschwerdeführerin ermöglichte. Ob das Foto in der Folge vernichtet wurde ist dabei ohne Belang. Zudem hätte der unabhängige Verwaltungssenat selbst bei Zugrundelegung seiner eigenen Ansicht, es liege keine erkennungsdienstliche Behandlung vor, die Rechtmäßigkeit des für sich allein angefochtenen Fotografierens zu überprüfen gehabt, weil schon allein das "behördliche" Anfertigen eines Fotos ohne Zustimmung des Abgebildeten in dessen Persönlichkeitsrechte eingreift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010271.X01Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008