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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §15;Rechtssatz
Das Schicksal der bekämpften Asylentscheidung ist davon abhängig, ob bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers einerseits in Uige, wo er unbehelligt habe leben können, eine "inländische Fluchtalternative" vorliegen würde und andererseits "die aktuelle Lage in Angola einer Verfolgung entgegenspräche". Diesen Erwägungen ist indes schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass der unabhängige Bundesasylsenat unter Spruchpunkt II. seines Bescheides gestützt auf die "extreme Gefahrenlage" in Angola eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FrG 1997 für nicht zulässig erachtete. Damit sind die Annahmen, es liege eine "inländische Fluchtalternative" vor bzw. es sei eine relevante Lageänderung (im Sinn des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der FlKonv) eingetreten, nicht in Einklang zu bringen (Hinweis: zum Einen E 12.6.2003, Zl. 2000/20/0111, zum Anderen etwa UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Pkt. 15), weshalb die Asylentscheidung auch von da her keinen Bestand haben kann und der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides wegen der insoweit prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010550.X01Im RIS seit
30.10.2003