RS Vwgh 2003/10/7 98/01/0257

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §60;
SPG 1991 §21;
SPG 1991 §27a idF 1996/201;
SPG 1991 §5a idF 1996/201;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die zur Begründung der Erforderlichkeit einer besonderen Überwachung angeführten Vorfälle während der Veranstaltungszeiten der vorangegangenen Jahre kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft sein, dass die angeordnete Überwachung zum Schutz der an dieser Veranstaltung teilnehmenden Personen bzw. dort befindlicher Sachen erforderlich erschien. Die aufgelisteten Vorfälle enthalten eine Reihe von gerichtlich strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie fremdes Vermögen, die in den vergangenen Jahren mit einer gewissen Regelmäßigkeit anlässlich der Veranstaltung verübt wurden. Die Gefahr, dass auch bei der hier zu beurteilenden Veranstaltung solche Delikte verübt werden könnten, war schon auf Grund der Vorfälle in den Jahren 1995 und 1996 (das Jahr 1997 konnte bei Anordnung der gegenständlichen Überwachung für den Zeitraum vom Freitag, 29. August 1997, bis Montag, 1. September 1997, noch nicht für die VOR der Veranstaltung anzustellende Prognose herangezogen werden!) hinreichend wahrscheinlich (zum sicherheitspolizeilichen Gefahrenbegriff und zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes vgl. Wiederin, Sicherheitspolizeirecht (1998) Rz 203, 212 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010257.X03

Im RIS seit

17.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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