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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Fehlt es an einem Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs. 4 SPG 1991, so kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat nämlich überhaupt keine Entscheidungskompetenz zu. Insbesondere ist er nicht berufen, eine Zurückweisung auszusprechen (Hinweis: E 13.1.1999, Zl. 98/01/0169), weshalb die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010278.X04Im RIS seit
11.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008