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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Die ErläutRV zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, 1283 BlgNR XX.GP 7, zu § 10 Abs. 1 Z 5 StbG 1985 sprechen zwar davon, werde die Ausweisung "effektuiert", so falle eine der Verleihungsvoraussetzungen, nämlich der Hauptwohnsitz, weg und es bestehe sohin ein Verleihungshindernis. Damit haben die zitierten Materialien jedoch erkennbar nur den typischen Fall vor Augen, dass durch die Vollstreckung der Ausweisung regelmäßig die den Hauptwohnsitz konstituierenden Elemente entfallen. Allerdings hat der Gesetzgeber der in den zitierten ErläutRV genannten Effektuierung der Ausweisung weder im Tatbestand des § 10 StbG 1985 noch an anderer Stelle des Gesetzes eine unmittelbare normative Bedeutung für den Entfall des Hauptwohnsitzes verliehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010504.X01Im RIS seit
03.11.2003Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009