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66 SozialversicherungNorm
ASVG §351gLeitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungsbestimmungen mangels eines Aufhebungsbegehrens; kein behebbares FormgebrechenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG - VO-EKO mangels eines Aufhebungsbegehrens.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) begehrt lediglich die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des §50 VO-EKO; der Schriftsatz enthält keinen Antrag, der als (förmliches) Aufhebungsbegehren zu deuten wäre (vgl VfSlg 16341/2001).
Kein Eingehen auf die Frage des Vorliegens der übrigen Prozessvoraussetzungen, insbesondere der ausreichenden Darlegung der Bedenken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Antrag, VfGH / Mängelbehebung, Sozialversicherung, ArzneimittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V64.2006Dokumentnummer
JFR_09939074_06V00064_01