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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1444;Rechtssatz
Da der Gläubiger über sein Recht verfügen kann, steht es ihm frei, darauf zu Gunsten des Schuldners zu verzichten (§ 1444 ABGB). Der Verzicht kann auch in konkludenter Form erfolgen. Auch bei unentgeltlichem Verzicht bedarf es nach überwiegender Auffassung der Zustimmung des Schuldners. Eine einseitige Willenserklärung des Gläubigers reicht nicht aus (Hinweis Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12, 106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150257.X06Im RIS seit
31.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013