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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §15 Abs3;Rechtssatz
Ist die Feststellung, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei, nicht zu beanstanden, so ist damit noch nicht gesagt, dass ihm zu Recht die Verlängerung der bis 30.4.2001 gewährten befristeten Aufenthaltsberechtigung versagt wurde. Es ist auf das E 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG 1997 auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (Hinweis: E VfGH 25.11.2002, B 156/02; E 14.1.2003, Zl. 2001/01/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010379.X02Im RIS seit
11.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008