RS Vwgh 2003/10/7 99/15/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0193 E 24. April 2002 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, so genanntes häusliches Arbeitszimmer, sind - zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 normierten Voraussetzungen - nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist. Der allgemein vertretenen Rechtsmeinung, es komme bei der Beurteilung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idgF nicht mehr darauf an, dass ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband "notwendig" sein müsse, kann nicht gefolgt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150203.X01

Im RIS seit

21.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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