RS Vwgh 2003/10/7 2001/15/0025

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
EStG 1988 §6 Z4;

Rechtssatz

Soweit Arbeitszimmer bzw. Einrichtungsgegenstände in der Zeit vor 1996 Teil des Betriebsvermögens waren und ab 1996 für eine Nutzung gewidmet sind, die nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 nicht zu Betriebsausgaben führt, liegt ab 1996 eine Widmung für außerbetriebliche Zwecke vor, die zu einer Entnahme nach § 6 Z. 4 legcit führt (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 6.1 zu § 20, Seite 50 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150025.X02

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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