RS Vfgh 2006/9/26 B1299/05

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1996 §6 Abs1 lita

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs wegen Entstehung von Streubesitz; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Behauptung mangelnder Unparteilichkeit des Sachverständigen bei der Erstellung eines Gutachtens

Rechtssatz

Die belangte Behörde kommt in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach der Zukauf weiterer landwirtschaftlicher Flächen notwendig sei, weil der Tierbestand (Schafzucht) sowie der Winterfutterbedarf steige, nicht schlagend genug sei, um die "bestehenden gutachterlich dargelegten agrarstrukturellen Bedenken" auszuräumen. Damit hat sie vorweg dem Sachverständigengutachten das größere Gewicht für ihre Entscheidung beigemessen als den Argumenten der Beschwerdeführer, ohne sich insbesondere mit der Behauptung der Beschwerdeführer auseinander zu setzen, dass der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens voreingenommen und parteiisch vorgegangen sei. Im vorliegenden Fall war der belangten Behörde jedoch bekannt, dass die Beschwerdeführer Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen und somit an dem von ihm erstellten Gutachten hegen, zumal sie bereits im Berufungsverfahren vorgebracht haben, dass der Sachverständige ohne Auftrag angrenzende Bauern gefragt habe, ob sie an dem Grundstück Interesse hätten und dabei tatsachenwidrig behauptet habe, dass der vorherige Eigentümer des Grundstücks an diesem interessiert sei. Ferner habe er die gestellten Fragen mangelhaft beantwortet.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift gegenüber dem Verfassungsgerichtshof zwar ausführlich dargetan, weshalb dem (entscheidungswesentlichen) Sachverständigengutachten - trotz der in der Beschwerde dargelegten Argumente - der Vorzug zu geben gewesen wäre. Dieses erst in der Gegenschrift erstattete Vorbringen vermag - wie der Verfassungsgerichtshof stets betont hat - hingegen die Bescheidbegründung selbst nicht zu ersetzen; die Begründung eines Bescheides muss nämlich aus diesem selbst hervorgehen (vgl etwa VfSlg 12476/1990 und 14782/1997).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Sachverständige, Gutachten, Bescheidbegründung, Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1299.2005

Dokumentnummer

JFR_09939074_05B01299_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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