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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §60;Rechtssatz
Insgesamt lässt sich aus den zu den Verwaltungsübertretungen getroffenen Feststellungen kein verlässlicher Rückschluss auf das Charakterbild der Beschwerdeführerin ziehen, zumal auch allein die Zahl der Verwaltungsübertretungen an sich noch nicht hinreichend aussagekräftig ist (Hinweis: E 25.3.2003, Zl. 2001/01/0427; 16.7.2003, Zl. 2002/01/0245)[hier: 34 Verwaltungsübertretungen, 1 Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen]. Ergänzend sei angemerkt, dass die belangte Behörde zwar dem von ihr an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt Kopien der die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsstrafakten angeschlossen hat, es kann jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes sein, die nach dem Vorgesagten nicht ausreichenden Feststellungen zur verwaltungsrechtlichen Delinquenz der Beschwerdeführerin aus eigenem aus den Akten nachzuholen.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010019.X01Im RIS seit
30.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008