RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0019

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Insgesamt lässt sich aus den zu den Verwaltungsübertretungen getroffenen Feststellungen kein verlässlicher Rückschluss auf das Charakterbild der Beschwerdeführerin ziehen, zumal auch allein die Zahl der Verwaltungsübertretungen an sich noch nicht hinreichend aussagekräftig ist (Hinweis: E 25.3.2003, Zl. 2001/01/0427; 16.7.2003, Zl. 2002/01/0245)[hier: 34 Verwaltungsübertretungen, 1 Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen]. Ergänzend sei angemerkt, dass die belangte Behörde zwar dem von ihr an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt Kopien der die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsstrafakten angeschlossen hat, es kann jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes sein, die nach dem Vorgesagten nicht ausreichenden Feststellungen zur verwaltungsrechtlichen Delinquenz der Beschwerdeführerin aus eigenem aus den Akten nachzuholen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010019.X01

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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