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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Beachte
Besprechung in: SWK Nr. 29/2004, S 833 - S 838;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0219 E 28. Februar 2002 RS 6Stammrechtssatz
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1 LiebhabereiV (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (Hinweis Herzog/Zorn, Das neue Liebhabereirecht, RdW 1990, 265ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150209.X02Im RIS seit
05.11.2003