RS Vwgh 2003/10/7 99/15/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in: SWK Nr. 29/2004, S 833 - S 838;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0219 E 28. Februar 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1 LiebhabereiV (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (Hinweis Herzog/Zorn, Das neue Liebhabereirecht, RdW 1990, 265ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150209.X02

Im RIS seit

05.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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