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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belangte Behörde hätte im Rahmen der nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 gebotenen Persönlichkeitsprüfung das familiäre und persönliche Umfeld der Beschwerdeführerin beleuchten müssen. Diese hat nämlich im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass sich durch die Trennung von ihrem Ehegatten eine wesentliche Veränderung ihrer Lebenssituation ergeben habe. Diesem Umstand kommt vor dem Hintergrund der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen ehemaligen familiären Probleme der Beschwerdeführerin darüber hinaus Bedeutung zu, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre nunmehrige Situation für die Zukunft keine weiteren im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Verfehlungen erwarten lässt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010019.X02Im RIS seit
30.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008