RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13a;
AVG §67c Abs2;
AVG §73 Abs2;
SPG 1991 §89 Abs4;
SPG 1991 §89 Abs5;

Rechtssatz

§ 89 Abs. 4 SPG 1991 setzt (auch) in der vorliegenden Konstellation (keine Reaktion der Dienstaufsichtsbehörde) ein schriftliches Entscheidungsbegehren voraus, was sich einerseits angesichts der Formalerfordernisse des § 67c Abs. 2 AVG iVm § 89 Abs. 5 SPG 1991 unter dem Gesichtspunkt der "Tunlichkeit" (§ 13 Abs. 1 AVG) und andererseits aus der strukturellen Verwandtschaft mit der Regelung über den Devolutionsantrag (der gemäß § 73 Abs. 2 AVG schriftlich zu stellen ist) ergibt (so im Ergebnis, wenngleich ohne Begründung, auch Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 755). Davon ausgehend muss der Konkludenz des Verhaltens des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde über das oben Gesagte hinaus nicht weiter nachgegangen werden. Am Fehlen des geforderten schriftlichen Entscheidungsverlangens vermag auch die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht nichts zu ändern, weshalb dieser Vorwurf gleichfalls auf sich beruhen kann.

Schlagworte

Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010278.X03

Im RIS seit

11.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten