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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
§ 89 Abs. 4 SPG 1991 setzt (auch) in der vorliegenden Konstellation (keine Reaktion der Dienstaufsichtsbehörde) ein schriftliches Entscheidungsbegehren voraus, was sich einerseits angesichts der Formalerfordernisse des § 67c Abs. 2 AVG iVm § 89 Abs. 5 SPG 1991 unter dem Gesichtspunkt der "Tunlichkeit" (§ 13 Abs. 1 AVG) und andererseits aus der strukturellen Verwandtschaft mit der Regelung über den Devolutionsantrag (der gemäß § 73 Abs. 2 AVG schriftlich zu stellen ist) ergibt (so im Ergebnis, wenngleich ohne Begründung, auch Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 755). Davon ausgehend muss der Konkludenz des Verhaltens des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde über das oben Gesagte hinaus nicht weiter nachgegangen werden. Am Fehlen des geforderten schriftlichen Entscheidungsverlangens vermag auch die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht nichts zu ändern, weshalb dieser Vorwurf gleichfalls auf sich beruhen kann.
Schlagworte
Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010278.X03Im RIS seit
11.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008