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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs11;Rechtssatz
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 normiert zwar die Anwendung des erst durch das StrukturAnpG 1996 hinzugefügten Abs. 12 nicht ausdrücklich, aber aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (die im Übrigen nicht nur im Fall von Grenzgängern stattfindet) Anwendung zu finden hat. § 67 Abs. 12 EStG 1988 ordnet zum Zweck einer systematisch richtigen Zuordnung (Hinweis Erl z RV des StruktAnpG 1996, 72 BlgNR 20. GP) den Abzug der dort näher genannten Beiträge "im Sinne des" § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 vor Anwendung des festen Steuersatzes an. Damit wird aber bloß ein Berechnungsmodus für die mit einem festen Steuersatz nach § 67 EStG 1988 zu versteuernden Bezüge festgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass etwa mit dem Verweis in § 67 Abs. 11 EStG 1988 ua auf die Abs. 1 und 2 legcit auch die Berechnungsregel des Abs. 12 legcit mitumfasst ist. Auch der Wortlaut des § 67 Abs. 2 EStG 1988 (idF des StruktanpG 1996) spricht die in Abs. 12 genannten Beiträge explizit im Rahmen der näheren Berechnung der mit dem festen Steuersatz zu versteuernden sonstigen Bezüge (im Rahmen der so genannten Sechstelüberschreitung) an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150014.X01Im RIS seit
31.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013