RS Vwgh 2003/10/7 99/15/0246

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §5 Abs1;
EStG 1988 §9 idF 1993/818;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0081 E 27. November 2001 RS 4 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Der Inhalt des Begriffes der steuerlichen Rückstellungen iSd § 9 EStG ändert sich nicht, wenn nicht die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG, sondern jene nach § 5 Abs 1 EStG zur Anwendung kommt. Die eine wie die andere Gewinnermittlungsart stellt auf die Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab. Solcherart ist der vom EStG vorgegebene Rückstellungsbegriff auch für die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG maßgebend (Hinweis E 25. September 2001, 95/14/0098). Für die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG 1988 bewirkt die bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachtende Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, dass innerhalb des von den steuerlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmens eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für die steuerliche Gewinnermittlung besteht, wenn eine solche Verpflichtung für die Handelsbilanz besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150246.X01

Im RIS seit

03.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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