RS Vwgh 2003/10/7 99/15/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0105 E 25. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Abnutzbarkeit des Firmenwertes ist in typisierender Betrachtungsweise der entgeltlich erworbene Kundenstock im Bereich der freien Berufe als abnutzbar anzusehen, weil bei freiberuflich Tätigen der Wert des Betriebes weitgehend auf das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmer und seinem Klienten gegründet ist; dieses Vertrauensverhältnis endet mit dem Ausscheiden des (ehemaligen) Kanzleiinhabers allmählich und muss sodann mit dessen Nachfolger neu begründet werden. Der Kundenstock ist aber solange nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen, als der bisherige Kanzleiinhaber den Kundenstock - beispielsweise als Geschäftsführer der den Kundenstock erwerbenden Kapital- oder Personengesellschaft - weiterhin mitbetreut bzw. das Vertrauensverhältnis zum bisherigen Unternehmer trotz Überganges des Unternehmens aufrecht geblieben ist (Hinweis E 10. Mai 1994, 91/14/0116; E 13. Oktober 1999, 96/13/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150257.X02

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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