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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung nach § 11 StbG 1985 kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an; eine Betrachtungsweise dergestalt, die Beschäftigungszeiten eines Fremden seiner Gesamtaufenthaltsdauer im Inland gegenüberzustellen, ist verfehlt (Hinweis: E 4.4.2001, Zl. 2000/01/0258; 17.9.2002, Zl. 2001/01/0357)[hier: innerhalb der letzten 7 Jahre ca. 4 Jahre ohne Beschäftigung].
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010293.X01Im RIS seit
11.11.2003