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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Feststellungsbescheid der Landesberufungskommission betreffend die Vertragswidrigkeit der Verrechnung jeder einzelnen Sitzung zur Behandlung von Warzen; keine verfassungswidrige Gesetzesauslegung, keine Willkür, ausreichende Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kostenkalkulationen; keine Zweifel an der Sachgerechtigkeit des strittigen, notwendiger Weise pauschalierenden HonoraransatzesRechtssatz
Honorarordnungen wie der hier in Rede stehende Sonderleistungstarif sind als Resultat von Verhandlungen zwischen Interessenvertretungen, die einander widerstreitende Interessen zu vertreten haben, Ausdruck des zwischen diesen gegenbeteiligten Interessen erzielten Interessenausgleichs und haben insoweit auch die Vermutung der Angemessenheit der zu erbringenden Leistungen und des für diese Leistungen geschuldeten Entgelts für sich (VfSlg 15698/1999, 16463/2002, 16607/2002).
Keine verfassungswidrige Gesetzesauslegung, keine Willkür, ausreichende Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kostenkalkulationen.
Die Auslegung der belangten Behörde, dass auch bei Entfernung mehrerer Warzen in einer Sitzung der Tarifansatz nur einmal verrechnet werden darf, die von der Beschwerdeführerin missverständlich als "Deckelung" bezeichnet wird, findet in der ausdrücklichen Verrechnungsbeschränkung "je Sitzung" eine zureichende normative Grundlage.
Wirtschaftlichkeitsberechnung der beschwerdeführenden Hautärztin, die jede einzelne Behandlung pro Patient als eine Art Kostenstelle betrachtet, die für sich Gewinn abzuwerfen habe, nicht gerechtfertigt; pauschalierendes Element des Honorartarifs.
Bezogen auf die hier in Rede stehenden Behandlungen wäre es auch ausgeschlossen, in abstracto alle denkbaren, bei Patienten im Einzelfall vorkommenden - teils die Behandlung vereinfachende, teils sie verkomplizierende - Konstellationen bei Warzenerkrankungen zu berücksichtigen. Die Parteien des Gesamtvertrages durften bei der Festlegung des Honorartarifs auch die gebotene Rücksichtnahme des Arztes auf das einem Patienten in einer Sitzung Zumutbare als ein die Mühewaltung des Arztes von vornherein begrenzendes Element mit bedenken. Es war daher beim hier strittigen Tarifansatz auch die Annahme zulässig, dass die Entfernung mehrerer Warzen in einer Sitzung entweder nicht in jedem Fall möglich oder dem Patienten jedenfalls nicht zumutbar sein wird; für Konstellationen, in denen Mehrfachentfernungen in einer Sitzung dennoch möglich und zumutbar sind, konnte daher - wenngleich vergröbernd - davon ausgegangen werden, dass der erforderliche medizinische Aufwand nicht so außer Verhältnis zum sonstigen Durchschnittsfall stehen wird, dass dem mit einem weiteren Honoraransatz Rechnung getragen werden müsste. Keine Zweifel an der Sachgerechtigkeit des strittigen Honoraransatzes.
Schlagworte
Sozialversicherung, ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B334.2006Dokumentnummer
JFR_09939074_06B00334_01