Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §60;Rechtssatz
Eine Berücksichtigung strafrechtlichen Fehlverhaltens unter der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 6 StbG 1985 kommt bei der "Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden" im Zuge der Ermessensübung nach § 11 StbG 1985 durchaus in Betracht, dies hätte jedoch nähere Feststellungen über die betreffenden Tathandlungen erfordert.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010168.X01Im RIS seit
10.11.2003