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25/01 StrafprozessNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0389 E 22. Oktober 2002 RS 4Stammrechtssatz
Der VfGH hat ausgesprochen, dass es zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist. In diesem Sinn kann auch eine aus Anlass einer Hausdurchsuchung durchgeführte Personendurchsuchung innerhalb der durch den richterlichen Auftrag erteilten Ermächtigung liegen (vgl. E VfGH 13. Dezember 1982, VfSlg 9585/1982, mwN). Es muss sich aber um eine solche Personendurchsuchung handeln, die Zwecken der Hausdurchsuchung dienende Funktion hat und der kein eigenständiger Charakter (etwa im Sinn des § 139 Abs. 2 StPO 1975 oder des § 40 Abs. 2 SPG 1991) zukommt (vgl. E VwGH 23. September 1998, Zlen. 97/01/1084 bis 1087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010311.X03Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018