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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2000 und somit gemessen an der Bescheiderlassung seit knapp zwei Jahren nahezu durchgehend beschäftigt. Angesichts dessen, dass es bei Beurteilung der Integration vor allem auf die Zeit unmittelbar vor der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde ankommt, kann davon ausgehend in beruflicher Hinsicht keinesfalls ein hier maßgebliches Integrationsdefizit erkannt werden, zumal auch dem Umstand wechselnder Beschäftigungsverhältnisse für sich allein im vorliegend zu beurteilenden Rahmen keine Bedeutung zukommt (Hinweis: E 3.12.2002, Zl. 2002/01/0214). Noch weniger kann davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer "arbeitsscheu" sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010156.X02Im RIS seit
11.11.2003