RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2000 und somit gemessen an der Bescheiderlassung seit knapp zwei Jahren nahezu durchgehend beschäftigt. Angesichts dessen, dass es bei Beurteilung der Integration vor allem auf die Zeit unmittelbar vor der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde ankommt, kann davon ausgehend in beruflicher Hinsicht keinesfalls ein hier maßgebliches Integrationsdefizit erkannt werden, zumal auch dem Umstand wechselnder Beschäftigungsverhältnisse für sich allein im vorliegend zu beurteilenden Rahmen keine Bedeutung zukommt (Hinweis: E 3.12.2002, Zl. 2002/01/0214). Noch weniger kann davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer "arbeitsscheu" sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010156.X02

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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