RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 (vgl. ErläutRV zu § 10 Abs. 1 Z 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, 497 BglNr 10. GP 21) kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Schulden in absehbarer Zeit abzudecken. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie ein Einkommen bezieht, welches ihr unter Bedachtnahme auf die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen die Deckung ihres Lebensunterhaltes erlaubt. Vor diesem Hintergrund gewinnt die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Einkommensbestätigung an Bedeutung, wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass es Aufgabe der Staatsbürgerschaftsbehörde ist, den Maßstab darzulegen, den sie bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines gesicherten Lebensunterhaltes zu Grunde legt (Hinweis: E 29.1.1997, Zl. 95/01/0493).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010019.X04

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten