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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §60;Rechtssatz
Nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 (vgl. ErläutRV zu § 10 Abs. 1 Z 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, 497 BglNr 10. GP 21) kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Schulden in absehbarer Zeit abzudecken. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie ein Einkommen bezieht, welches ihr unter Bedachtnahme auf die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen die Deckung ihres Lebensunterhaltes erlaubt. Vor diesem Hintergrund gewinnt die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Einkommensbestätigung an Bedeutung, wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass es Aufgabe der Staatsbürgerschaftsbehörde ist, den Maßstab darzulegen, den sie bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines gesicherten Lebensunterhaltes zu Grunde legt (Hinweis: E 29.1.1997, Zl. 95/01/0493).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010019.X04Im RIS seit
30.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008