RS Vfgh 2006/9/26 B382/06

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ASVG §340a, §343d, §349 idF Zahnärztereform-BegleitG, BGBl I 155/2005
ZahnärztekammerG §19, §35, §114, §124

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Landeszahnärztekammer gegen die Zurückweisung eines Antrags betreffend die elektronische Abrechnung der Vertragsärzte durch die Bundesschiedskommission mangels Legitimation; keine Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin in die Rechtsstellung der Ärztekammer eines Bundeslandes, Kurie der Zahnärzte; Österreichische Zahnärztekammer Partei der für Zahnärzte und Dentisten abgeschlossenen Gesamtverträge

Rechtssatz

Mit der ab 01.01.06 geltenden Rechtslage (siehe Zahnärztereform-BegleitG, BGBl I 155/2005, Anpassung des ASVG an die betreffend Zahnärzte und Dentisten geänderte Rechtslage, insbesondere §343d, §349 Abs1) übereinstimmend normiert §114 Abs2 erster Satz ZahnärztekammerG, dass die mit Ablauf des 31.12.05 geltenden Verträge (Gesamtverträge), die von der Österreichischen Ärztekammer bzw von den Ärztekammern in den Bundesländern für den Bereich der zahnärztlichen Tätigkeiten und von der Österreichischen Dentistenkammer mit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden) abgeschlossen wurden, ab 01.01.06 auf die Österreichische Zahnärztekammer übergehen. Daraus folgt, dass Partei eines für die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs abgeschlossenen Gesamtvertrages in jedem Fall die Österreichische Zahnärztekammer und nicht eine Landeszahnärztekammer ist. Die beschwerdeführende Partei ist daher nicht Partei jenes Gesamtvertrages geworden, den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid verbindlich ausgelegt hat.

Auch die Übergangsvorschrift des §124 Abs4 ZahnärztekammerG vermag eine Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei vor dem Verfassungsgerichtshof nicht zu begründen (allenfalls Recht auf Verfahrensbeteiligung durch Verfahrenseintritt der Landeszahnärztekammer in bestimmten Fällen).

Ist die beschwerdeführende Partei somit nicht in die Rechtsstellung der Ärztekammer für Niederösterreich, Kurie der Zahnärzte, als Partei des Gesamtvertrages nachgefolgt, kann sie durch den angefochtenen Bescheid, der in Erledigung einer Streitigkeit "zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages" (vgl §345a Abs2 Z1 ASVG) ergangen ist und auch keinen darüber hinausgehenden Abspruch enthält, nicht in Rechten verletzt worden sein (vgl VfSlg 15710/1999).

Schließlich vermag auch die in §35 Abs1 und 2 ZahnärztekammerG den Landeszahnärztekammern übertragene allgemeine Aufgabe der Interessenvertretung die für die Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid erforderliche Rechtssphäre nicht zu begründen.

Keine die Partner des Gesamtvertrages belastenden Rechtswirkungen mehr ab Wirksamkeit der Aufhebung von Teilen des §340a ASVG sowie der "Einheitlichen Grundsätze gemäß §340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte" und der Organisationsbeschreibung "Datenaustausch mit Vertragspartnern (DVP), Version 2.0.1" mit E v 19.06.06, G145/05, V106/05 ua.

Entscheidungstexte

  • B 382/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2006 B 382/06

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Sozialversicherung, EDV, Ärzte, Ärztekammer, Zahnärztekammer, Rechtsnachfolger, Übergangsbestimmung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B382.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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