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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §28;Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Geburt (1845) von Joseph B. galten im Kreis Görz (wo dieser geboren ist) die staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen des am 1.10.1815 dort in Kraft getretenen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach dessen § 28 war "die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ... Kindern eines österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen". Durch diesen Erwerbstatbestand wurde zwischen dem Kind und dem die Staatsbürgerschaft vermittelnden Vorfahren eine Verbindung begründet, die bis zur Erlangung der Eigenberechtigung des Kindes (damals gemäß § 21 ABGB mit Vollendung des 24. Lebensjahres) andauerte, sodass das Kind staatsbürgerschaftsrechtliche Veränderungen des Vaters bis zu diesem Zeitpunkt mit vollzog (vgl. die genannten Bestimmungen in Stubenrauch, Kommentar zum österreichischen ABGB I7, 1898; Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft I, 39f; die bei Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, auf Seite 473 und 488 abgedruckten Teile des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 6. Dezember 1850, Zl. 25.418, sowie das auf Seite 488 abgedruckte Hofkanzleidekret vom 30. August 1832, Zl. 19.542).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010266.X01Im RIS seit
31.10.2003Zuletzt aktualisiert am
02.04.2009