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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde auf die nicht weiter verfolgten Anzeigen aus den Jahren 1991, 1992 und 1996 Bezug nahm, ist ihr zu entgegnen, dass Anzeigen als solche - losgelöst von der Frage ihrer Berechtigung - nicht als Ermessensgesichtspunkt zum Nachteil des Einbürgerungswerbers verwertbar sind. Dass aber der Beschwerdeführer ungeachtet des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden nach § 90 StPO 1975 tatsächlich strafbare Handlungen begangen habe, wurde nicht festgestellt. Indem die belangte Behörde im vorliegenden Fall die erwähnten Anzeigen in ihre Ermessensübung einbezog, liegt dem angefochtenen Bescheid daher schon aus diesem Grund eine fehlerhafte Ermessensübung zugrunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010358.X01Im RIS seit
11.11.2003