RS Vwgh 2003/10/7 2001/15/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §4 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Abziehbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vom Abgabepflichtigen geführten Zivilprozess als Betriebsausgaben und der damit im Zusammenhang stehenden Umsatzsteuer als Vorsteuer hängt vor allem davon ab, welcher Anspruch im Prozess strittig ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A10, Tz 36 zu § 4 Abs. 4 allgemein, S. 59, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Werden dabei betrieblich veranlasste und nicht betrieblich veranlasste Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufgerechnet, ist maßgebend, ob die betrieblich veranlasste Forderung strittig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150221.X01

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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