Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Rechtssatz
Die Abziehbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vom Abgabepflichtigen geführten Zivilprozess als Betriebsausgaben und der damit im Zusammenhang stehenden Umsatzsteuer als Vorsteuer hängt vor allem davon ab, welcher Anspruch im Prozess strittig ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A10, Tz 36 zu § 4 Abs. 4 allgemein, S. 59, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Werden dabei betrieblich veranlasste und nicht betrieblich veranlasste Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufgerechnet, ist maßgebend, ob die betrieblich veranlasste Forderung strittig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150221.X01Im RIS seit
28.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013