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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bezüglich der persönlichen Integration des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aus der nicht weiter verfolgten Anzeige aus dem Jahr 1999 nicht auf die Begehung einer Straftat geschlossen werden durfte und die Anzeige als solche - losgelöst von der Frage ihrer Berechtigung - nicht als Ermessensgesichtspunkt zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertbar ist. Im Übrigen ist zu dem strafgerichtlich bzw. verwaltungsbehördlich geahndeten Fehlverhalten des Beschwerdeführers anzumerken, dass es zwar im Rahmen der Ermessensübung (unter den Gesichtspunkten allgemeines Wohl und öffentliches Interesse) zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnte, dass ihm allerdings bezüglich der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang allein angesprochenen Integration keine Aussagekraft zukommt (Hinweis: E 11.10.2000, Zl. 2000/01/0227).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010156.X03Im RIS seit
11.11.2003