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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie objektiv erkennbar dem Betrieb dienen (Hinweis E 7. August 2001, 96/14/0150). Im Allgemeinen ist die Zugehörigkeit zum Betriebvermögen für das Wirtschaftsgut als Ganzes zu beurteilen. Werden Grundstücke oder Gebäude jedoch gemischt genutzt (Teile betrieblich, andere Teile nicht betrieblich), dann ist das Grundstück oder Gebäude in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Auf Grund dieser anteilsmäßigen Betrachtung ist es nur folgerichtig, bei Widmung zu dauerhafter privater Nutzung ehemals betrieblich genutzter Räumlichkeiten eine Entnahme anzunehmen (Hinweis E 27. Juni 2000, 95/14/0083). Die Aufteilung eines gemischt genutzten Grundstückes oder Gebäudes unterbleibt, wenn einer der beiden verbleibenden Teile nur von untergeordneter Bedeutung ist, was anzunehmen ist, wenn dieser Teil weniger als 20 % des Objektes umfasst (Hinweis E 18. Dezember 2001, 98/15/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150025.X01Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013