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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
§ 5a Abs. 1 SPG 1991 sieht für die Einhebung von Überwachungsgebühren drei alternative Tatbestandsmerkmale vor (Hinweis: E 24.6.2003, Zlen. 98/01/0201 bis 0204). Die überwachten Vorhaben müssen entweder
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Vorhaben sein, "die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen", wie Verkaufsveranstaltungen oder Werbeveranstaltungen, mit denen der Absatz von Waren, Dienstleistungen oder dgl. - wenn auch (wie etwa bei Werbeveranstaltungen) nur mittelbar - bezweckt wird oder
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Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder
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Vorhaben, die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010257.X05Im RIS seit
17.11.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008