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L00060 LandesbürgerNorm
Regelung der Heimatverhältnisse 1863 §2;Rechtssatz
Geht man davon aus, dass Antonio B.(geb. 1880) und Juan Ernesto B.(geb. 1908) - Letzterer aufgrund seiner ehelichen Abstammung von Antonio B., dieser wiederum abgeleitet von Joseph B.(geb. 1845) - sogenannte "Altösterreicher" waren, haben sie mit dem Untergang der österreichisch-ungarischen Monarchie die mit ihrem Bestand verknüpfte "altösterreichische" Staatsbürgerschaft verloren (Hinweis Erkenntnis 25.2.1981, Zl. 1106/79). Ein Erwerb der (neu)österreichischen Staatsbürgerschaft zum Stichtag 16. Juli 1920 (Inkrafttreten des Staatsvertrages von St. Germain) war jedoch beiden aus folgenden Gründen nicht möglich: Antonio B. wurde im Jahre 1880 nicht im Gebiet der österreichisch-ungarischen Monarchie bzw. der Republik Österreich geboren; ein ihm zustehendes Heimatrecht in einer zu diesem Gebiet gehörigen Gemeinde wurde nicht behauptet. Mangels eines solchen Heimatrechtes kommt für ihn aber ein Erwerb der Staatsbürgerschaft der Republik Österreich auch nach Artikel 74 iVm Artikel 72 lit. a des Staatsvertrages von St. Germain (abgeleitet von einem Heimatrecht des Vaters Joseph B.) nicht in Frage. Es wurde auch nicht behauptet, dass der im Jahre 1908 in Argentinien geborene Juan Ernesto B. irgendwann bis zum genannten Stichtag ein Heimatrecht im Gebiet der österreichisch-ungarischen Monarchie bzw. der Republik Österreich besaß, sodass auch auf ihn die Voraussetzungen für einen eigenständigen Erwerb der (neu)österreichischen Staatsbürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht zutrafen. Somit konnten insoweit auch sein 1949 geborener Sohn Raul B. und in der Folge der Beschwerdeführer (geb. 1977) als dessen Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung nicht erwerben. Hinweise auf die Erfüllung nach dem genannten Stichtag - entsprechend der weiteren Rechtsentwicklung - maßgeblicher Erwerbstatbestände durch einen der Vorfahren des Beschwerdeführers, die in der Folge auch zu dessen Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung geführt haben könnte, oder auf die Erfüllung anderer Erwerbstatbestände durch den Beschwerdeführer selbst ergeben sich aus den Verfahrensergebnissen nicht und werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010266.X03Im RIS seit
31.10.2003Zuletzt aktualisiert am
02.04.2009