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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer auf Grund verwaltungsbehördlichen Befehls in Ermangelung einer früheren Aufhebung desselben verhalten gewesen wäre, insgesamt bis zu zwei Stunden lang an einer bestimmten Stelle in seinem Zimmer zu verweilen, so wäre dies nicht mehr bloß als notwendige Hilfsmaßnahme (Modalität) zur Hausdurchsuchung, sondern als darüber hinausgehender selbständiger Eingriff in seine Rechtssphäre durch Verhaftung zu deuten, die nicht als vom richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt angesehen werden könnte (Hinweis: E 23.9.1998, Zlen. 97/01/1084 u. a.).
Schlagworte
SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010311.X05Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018