RS Vwgh 2003/10/7 2001/01/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art94;
StPO 1975 §139 Abs1;
StPO 1975 §140 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer auf Grund verwaltungsbehördlichen Befehls in Ermangelung einer früheren Aufhebung desselben verhalten gewesen wäre, insgesamt bis zu zwei Stunden lang an einer bestimmten Stelle in seinem Zimmer zu verweilen, so wäre dies nicht mehr bloß als notwendige Hilfsmaßnahme (Modalität) zur Hausdurchsuchung, sondern als darüber hinausgehender selbständiger Eingriff in seine Rechtssphäre durch Verhaftung zu deuten, die nicht als vom richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt angesehen werden könnte (Hinweis: E 23.9.1998, Zlen. 97/01/1084 u. a.).

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010311.X05

Im RIS seit

28.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten