RS Vwgh 2003/10/7 99/15/0257

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15;
EStG 1988 §25;

Rechtssatz

Gemäß § 25 EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) ua Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis. Der Begriff "Bezüge und Vorteile" umfasst alle Einnahmen und geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses wiederkehrend oder einmalig (mehrmalig) zufließen. Entscheidend ist, ob der Vorteil seine Wurzel im Dienstverhältnis hat (Hinweis E 8. November 1983, 83/14/0108). Dazu zählt auch ein vom Dienstgeber gewährtes zinsenfreies Darlehen oder der Verzicht des Dienstgebers auf die Rückzahlung eines Dienstgeberdarlehens (Hinweis Doralt, EStG4, Tz 12 zu § 15 EStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150257.X05

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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