RS Vwgh 2003/10/7 99/15/0257

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6;
EStG 1988 §7;

Rechtssatz

Bei der Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Klientenstocks kommt es darauf an, ob dessen ehemaliger Inhaber weiterhin im Betrieb tätig ist, jedoch ist dies vor allem für die Frage, ob überhaupt ein abnutzbares Wirtschaftsgut vorliegt, und nicht für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes von Bedeutung (Hinweis E 18. Februar 1999, 97/15/0017). Bei der Beurteilung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer kommt es nicht auf die Zahlungsmodalitäten hinsichtlich des für die Überlassung des Klientenstockes geleisteten Entgelts an. Dem steht auch das hg Erkenntnis vom 17. Juni 1970, 1769/68, nicht entgegen, weil dort die vertragliche Vereinbarung, Entgeltszahlungen über einen Zeitraum von fünf Jahren von 10 % der in diesem Zeitraum durch den übernommenen Klientenstock erzielten Umsätze zu leisten, lediglich als Indiz dafür gewertet wurde, auch die Vertragsparteien seien von einer fünfjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausgegangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150257.X04

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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