RS Vfgh 2006/9/28 G10/06

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
PrivatfernsehG (PrTV-G) §13, §69 Abs6

Leitsatz

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des Privatfernsehgesetzes betreffend die Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des ORF infolge rückwirkender Änderung der im Anlassfall präjudiziellen Regelung

Rechtssatz

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung des §13 PrivatfernsehG - PrTV-G, BGBl I 84/2001.

Die Bestimmung wurde durch die mit BGBl I 66/2006 getroffene Neufassung des §13 PrTV-G ersetzt. Die Neuregelung trat gem §69 Abs6 leg cit rückwirkend mit 01.08.01 in Kraft.

Keine erweisliche oder doch vom Ergebnis her erschließbare Absicht des Gesetzgebers, ein anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren ganz oder teilweise zu vereiteln (VfSlg 10091/1984, 16738/2002).

Die Novelle will vielmehr den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.12.05, B1100/03, geäußerten Bedenken gegen die bisherige Fassung des §13 PrTV-G Rechnung tragen.

Daher ist die Neufassung für die Beurteilung der im Anlassfall anhängigen Beschwerde maßgeblich, weil sie rückwirkend, mit einem vor dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitpunkt, in Kraft getreten ist. Da die rückwirkende Änderung bewirkt, dass die Anlassbeschwerde bereits unter Anwendung des §13 PrTV-G idF BGBl I 66/2006 zu beurteilen ist, ist nur diese Bestimmung präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 B-VG.

Anlassfall B1100/03, E v 28.09.06: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen objektiver Willkür infolge offenkundigen Widerspruchs zur rückwirkend geänderten Rechtslage.

Entscheidungstexte

  • G 10/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2006 G 10/06

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Rundfunk, Privatfernsehen, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, Rückwirkung, Anwendbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G10.2006

Dokumentnummer

JFR_09939072_06G00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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