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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §31 Abs1;Rechtssatz
Die gegenständlich behauptete Verletzung von Rechten durch Verwenden (§ 51 Abs. 1 SPG 1991) personenbezogener Daten ist seit 1.1.2000 ausschließlich von der Datenschutzkommission zu überprüfen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird dazu des Näheren auf das E 9.7.2002, Zl. 2000/01/0423, verwiesen, indem u.a. auch dargelegt wurde, dass dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.6.1997, B 1565/96, im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch die SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146, und durch das DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, keine Aktualität mehr zukommt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die insoweit am 1.10.2002 in Kraft getretene (und im vorliegenden Fall daher noch nicht maßgebliche) SPG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 104, durch Eliminierung des § 88 Abs. 5 SPG 1991 und Neufassung des § 90 leg. cit. das im erwähnten E vom 9.7.2002 entwickelte Ergebnis nachträglich zu bestätigen scheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010278.X01Im RIS seit
11.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008