RS Vwgh 2003/10/7 98/01/0257

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §27a idF 1996/201;
SPG 1991 §48a idF 1996/201;
SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;
SPG 1991 §5b Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Die Anordnung der Überwachung darf zwar gemäß § 48a SPG 1991 nur erfolgen, wenn u.a. die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, die im konkreten Fall zu entrichtenden Gebühren gemäß § 5b SPG 1991 können jedoch regelmäßig erst dann vorgeschrieben werden, wenn feststeht, in welchem zeitlichen und personellen Umfang die Überwachung erfolgte. Die Gebührenvorschreibung wird daher im Regelfall erst nach durchgeführter Überwachung vorgenommen werden können und muss notwendigerweise von der Anordnung der Überwachung getrennt werden. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der konkreten Gebührenvorschreibung hat somit nicht notwendig die Rechtswidrigkeit der gemäß § 48a SPG 1991 erfolgten Anordnung der Überwachung zur Folge, sofern nicht von vornherein feststeht, dass die Voraussetzungen für die Einhebung von Überwachungsgebühren schon dem Grunde nach nicht vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010257.X01

Im RIS seit

17.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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