Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1444;Rechtssatz
Bei der erfolgten Teilwertabschreibung der Darlehensforderung durch die Gläubigerin auf Grund der behaupteten Uneinbringlichkeit handelt es sich um eine Frage der Bewertung der Forderung seitens der Gläubigerin, die für sich allein noch nicht als Verzicht auf die Darlehensforderung gewertet werden kann. Auch der Umstand, dass die Gläubigerin die Darlehensforderung niemals fällig gestellt und ihre Arbeitnehmerin nicht zur Zahlung aufgefordert hat, lässt nicht auf den Willen zum Verzicht auf die Darlehensforderung schließen. Denn aus diesem Verhalten könnte ebenso auf eine stillschweigende zinsenlose Stundung geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150257.X07Im RIS seit
31.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013