RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte zur Beurteilung des Ermessensgesichtspunktes der Integration des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer bei erstmaliger Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet und der darauf folgenden Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft erst 16 Jahre alt war, dass er in weiterer Folge durchaus längere Zeiten durchgehender Beschäftigung aufwies und dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine ununterbrochene Beschäftigung seit einem Jahr und drei Monaten bestand.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010293.X02

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten