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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hätte zur Beurteilung des Ermessensgesichtspunktes der Integration des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer bei erstmaliger Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet und der darauf folgenden Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft erst 16 Jahre alt war, dass er in weiterer Folge durchaus längere Zeiten durchgehender Beschäftigung aufwies und dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine ununterbrochene Beschäftigung seit einem Jahr und drei Monaten bestand.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010293.X02Im RIS seit
11.11.2003