RS Vwgh 2003/10/7 2003/01/0062

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d idF 2001/I/137;
B-VG Art130 Abs2;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nur auf eine Suche und eine Befragung durch die mazedonische Polizei hingewiesen hatte, war in der Berufung einerseits von Festnahme und Misshandlung sowie andererseits von einer sofortigen Inhaftierung am Flughafen die Rede. Aus den im E vom 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wäre der unabhängige Bundesasylsenat daher zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verpflichtet gewesen. Daran vermag auch der im bekämpften Bescheid enthaltene Hinweis auf die Amnestie für UCK-Kämpfer nichts zu ändern, weil mit dem Berufungsvorbringen im Ergebnis eine ungeachtet der Amnestie erfolgte bzw. zu befürchtende Verfolgung behauptet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010062.X01

Im RIS seit

30.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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