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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nur auf eine Suche und eine Befragung durch die mazedonische Polizei hingewiesen hatte, war in der Berufung einerseits von Festnahme und Misshandlung sowie andererseits von einer sofortigen Inhaftierung am Flughafen die Rede. Aus den im E vom 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wäre der unabhängige Bundesasylsenat daher zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verpflichtet gewesen. Daran vermag auch der im bekämpften Bescheid enthaltene Hinweis auf die Amnestie für UCK-Kämpfer nichts zu ändern, weil mit dem Berufungsvorbringen im Ergebnis eine ungeachtet der Amnestie erfolgte bzw. zu befürchtende Verfolgung behauptet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003010062.X01Im RIS seit
30.10.2003