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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im Rahmen der Buchführung sind alle Bargeldbewegungen (Eingänge und Ausgänge) zu erfassen, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht. Eine tägliche Eintragung der Tageslosung (Bareinnahmen) allein genügt den Anforderungen des § 131 Abs. 1 Z. 2 vierter Satz BAO nicht (Hinweis E 23. März 1999, 98/14/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150025.X03Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013